1428: 09. April, Landtag zu Leipzig – Erste allgemeine Bestätigung der Patrimonialgerichte durch Friedrich und Sigmund, gebrüder, Hertzogen zu Sachsen, des Heil. Römischen Reichs Ertzmarschalgk, Land Graven in doringen und Marcgraven zu Mysen. Gegeben zu Lipzk [Leipzig] am fritage in der Oster wochen.
Anm.: Aufgrund Beschwerden der Landstände entschied diese erstmals über Eingriffe der landesherrlichen Vögte in ihre Gerichte, in welcher Vergehen namhaft gemacht werden, deren Ahndung der Landesherr seinen Gerichten vorbehielt. Es sind diejenigen, welche anderwärts mit dem gemeinschaftlichen Namen excessus oder „Ungerichte“ bezeichnet werden, welche „an Hals und Hand“ gingen, nämlich Mord Totschlag, Nothzucht, Verwundung, Lähmung und Diebstahl, „der bei drei Schillingen ist“. Diese Vergehen bildeten den vorzüglichsten Theil der oberen Gerichtsbarkeit. … im Gegensatz zu den „Freveln“, die „an Haut und Haar“ gingen und mit Geld gesühnt werden konnten.
1532: Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren im ganzen Reich gesetzlich festzulegen. Doch erst unter Kaiser Karl V. wurde das Gesetzeswerk im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg (der im juristischen Sinne eigentlich ein Hoftag war) ratifiziert, womit die Constitutio Criminalis Carolina Gesetzeskraft erhielt. [wiki]
Auf Wilddieberei stand in den früheren Jahrhunderten die strengsten Strafen, zumal in jenen Zeiten, da die Jagdgerechtsame fast ausschließlich in den Händen der Fürsten lagen, der Wilderer sich
also geradezu am Eigenthum des Fürsten vergriff und dazu noch durch Abschuß des Wildes das Vergnügen des hohen Herrn schmälerte - Grund genug, in den Zeiten des Absolutismus diese Verbrechen
besonders schwer zu bestrafen. Je größer die Jagdbegier der betreffenden Fürsten war, desto strenger die Strafen, die auf Wilddieberei aussetzten. So ließ zum Beispiel Kurfürst August von
Sachsen, der ein großer Liebhaber der Jagd war, im 16. Jahrhundert alle Wilddiebe hängen, wobei, als Zeichen des verübten Verbrechens, oftmals ein Hirschgeweih auf den Kopf des Gerichteten
genagelt wurde. Hierbei kam einst ein unerhörter Fall von „Begnadigung" vor, nachdem der Schöppenstuhl, in Erwägung mildernder Umstände, seinem Urteil zugefügt hatte: „es wäre denn, daß man
die Strafe binden wolle, des möchten sie genießen". Darauf verfügte der Kurfürst unterm 17. September 1561: „Wiewohl wir gute Macht und Recht hätten, sie mit dem Strange
am Leben zu strafen, so sind wir doch bedacht, sie mit dem Leben zu begnaden, aber gleichwohl anderen zum Abscheu dermaßen strafen zu lassen, daß sie hinfürder kein Wildpret mehr schießen können.
Befehlen deshalb, Ihr wollet sie sonderlichst an unsere Landesgrenze führen, sie daselbst unserem Lande lebenslang verschwören, darnach ihnen durch den Henker beide Augen ausstechen, und sie also
hinziehen lassen." … Derselbe Kurfürst August ließ auch einmal einigen Wilddieben durch
den Scharfrichter mit glühenden Eisen zwei Hirschhörner auf die Stirne brennen und sie, nachdem an ihnen ein wirkliches Hirschgeweih mit einem starken Halseisen auf's Härteste verniethet worden,
mit Staupenschlägen des Landes verweisen. Des Kurfürsten Bruder und Vorgänger, Kurfürst Moritz, lies einst einen Wilderer auf einen starken Hirsch schmieden und diesen in den Wald jagen.
1568: Okt., wurde zu Altenburg ein Collocium zwischen den Theologen des Churfürsten zu Sachsen, Hertzog Augusti, und Hertzogs Johann Wilhelms zu Sachsen, von etlichen Lehr-Puncten, so in kurtzen Jahren in beiden Fürstenthümern waren eingerissen, angestellet, und ist den 20. der Anfang darzu gemachet worden. Die Haupt-Puncte sind gewesen: 1. De Justificatione fidei. 2. De libero Arbitroi. 3. De Adiaphoris, das ist: von der Rechtfertigung eines armen Sünders für Gott, vom freyen Willen: von den Mitteldingen …
1572: 21. April, Verordnungen und Constitutiones – Des rechtlichen Processus, auch wasser massen etzliche zweiffelhaffter Fälle halben, durch die bestallten und geordneten Hof-Gerichte, Juristen-Facultäten, Schöppen-Stühle, auch andere Gerichten, in Ihren Landen, zu Recht erkannt und gesprochen werden solle, in IV. Theilen. Datum Dreßden.
Anm.1: Behandelt größere Veränderungen im Rechts- und Gerichtswesen, welches vieles von den bisherigen Land- und Gewohnheitsrechten, nach welchem die Schöppen bisher Recht gesprochen hatten, abweichende Bestimmungen enthält.
Anm.2: Das alte Freiberger Stadtrecht wird durch die Constitution aufgehoben.
1612: Churfürst Johann Georg I. erlässt an die gemeinschaftliche Regierung in Meiningen eine Verordnung „gegen das schändliche Laster der Zauberei: die berüchtigten und zur Haft gebrachten verdächtigen Personen sollten mit ziemlicher scharfer Frage in der Tortur angegriffen werden“, doch fügte der Churfürst mildernd bei, „es solle darin nicht excedirt werden, noch durch allzuscharfes Angreifen und daher geursachter Qual und Pein von den Bezüchtigten ein Mehreres denn sie begünstigt und bewirkt, erzwungen werden“.
... was eigentlich zu den Ober- und Niedergerichten gehörig sey: Demnach sprechen wir Churf. Sächsisch. Schöppen zu Leipzig darauff vor Recht; Daß die jenigen, welchen die Ober- und Halßgericht zustehen, ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu straffen und rechtfertigen befugt, nemlich Ketzerey, Zauberey, Teufelssegen und Wahrsagen, Gotteslästerung, Kirchen- Ehe- und Landfriedebruch, Mord, Todtschlag, Nothzucht, Blutschande, Mordbrand, Vergifftung, Sodimoterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren, Abtreibung der Leibesfrüchte, unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibespersonen, Kuplerey ehlicher und lediger Personen, Entführung der Jungfrauen und Witwen, Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern, Auffruhr, Verrätherey, Meyneyd, wissentliche Beherbergung geächteter Ubelthäter oder Mißhändler, Verursachung eines Aufflauffs oder Zwietrachts, Verhetzung der Gemeine wider ihre Herrschafft, Absage der Vehden, und Steckung der Brandzeichen, Deube, die 3 Schilling (das ist 4 Groschen) oder mehr werth seyn, Verhelung und Mitgeniessung des Diebstals, Abscneidung und Verderbung männlicher Glieder und Weibesbrüste, Rath und Hülffe wider die Oberheit oder Erbherren, Verkauffung der Leute und Wegführung serselben wider ihren Willen, Uffgrabung und Spolirung der Todten, Bestehlung der gerechfertigten Missethäter an dem Galgen oder uff dem Rade, und Abnehmung derselben von den Gerichten, Beraubung der Pflüge, Mühlen und Bienenstöcke, Suchung eines andern mit gewapneter Hand, in dem Seinen, zu dem Ende, ihn zu übergeben oder zu tödten, Haußfriedbruch, freventliche Beschädigung der Thüren, und Außschlagung oder Außwerffung der Fenster, Schmähung an befreyeten Örtern, als Schlössern Rathhäusern oder Kirche, uffn Marckte oder Landstrassen, Erdichtung schändlicher Schmäheschrifften, und wenn man dieselben anschläget, oder die findet, und andern offenbahret, Schmähungen die peinlichen geklaget werden, und Injurien hoher befreyter Personen, die im Regiment seyn, Fertigung falscher und schädlicher Brieffe, Siegel und Petschafft oder anderer Gestalt, auch ungebührlicher Eröffnung der Brieffe, und Offenbahrung des Inhalts eines Brieffes, so des jenigen, deme er zustehet, Gegentheil gethan wird, Verkauffung oder Versetzung eines Dinges, so zweyen geschicht, falsches Gezeugniß, und wenn ein Richter oder Zeuge zu eines Nutzen rahten oder gezeugen corrumpiret werden, Zubereitung falscher Müntze, derselbigen wissentliche Außgabe, Schmeltzung, Geringerung und Beschneidung, sie sey groß oder klein, falsche Gewicht oder Maß, so zu käuffen und verkäuffen gebraucht wird, Zerhauung oder Außwerffung der Mahlbäume uff Mahlsteine, Ufsetzung neues Zolles, Abstechung und Vergrabung der Teiche, Theuermachung des Korns, und andern Geträidichts, Uffhebung todter Cörper, Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde oder aus Richterlichen Ampte, Zerbrechung der Stadt- und Schloßmauren, und Verderbung eines Ackers, so bey nächtlicher weile vorgenommen, Handanlegung an die Eltern. Und wird unter des Oberrichters Straffe ferner gezogen, wenn sich jemands für einem Fürsten, Graffen, Freyherrn, Ritter oder eines würdigen Standes außgiebt, auch einer Kunst Meister, der er doch nicht ist, betrieglich rühmet, und wenn einer seinen Nahmen, Wapen, Gemerck oder Zeichen, dem adern zu schaden verändert, und do ein Amptmann umb Gifft, Gaben, oder verheissung willen etwas thut, das nicht recht ist, oder das lässet, was er hätte thun sollen, wie denn auch heimlich Gifft und Gabe darumb ergeben, daß er zu einem Amptmann erkohren und erwehlet worden. Hierüber gebühret ihm zu rechtfertigen die Kämpfer- Fleisch- und offene Wunden, die Wunden, so erstlich Beulen seyn, und darnach uffbrechen und Wunden werden, gezogene Messer oder Waffen, damit einer den andern verwundet, gelämt oder erwürget, Mord und Zettergeschrey, wenn einer den andern morden, oder ein Weib oder eine Magd notzögen wollte, Haußsuchung, wenn jemand den andern gesanglich einsetzet und hält, stossen, treten, braun und blau werffen, Schwächung der Jungfrauen, Beschlaffung der Witwen, schlechte Hurerey, und do dieselbe mit gefangenen in anbefohlenen Custodien, oder mit wahnwitzigen sinnlosen Weibespersonen begangen. Alle solche und der gleichen Brüche und Mißhandlungen, neben der scharffen und peinlichen Frage, Verbietung einer Stadt und Dorffs gehören in die Obergerichte, und werden durch sie geruget, wie denn auch die Folger und Helffer oberziehten Missethaten, so darzu Beystand gethan, von ihnen gestraft werden. … Ad consultationem Senatus in Thumb. Mensa Febr. Anno 1620.
1636: 26. Okt., ward ein Bauer, Caspar Breunig zu Erlau, von einem andern, Michael Pulster, als sie von der Schencke wiederum nach Hause gehen wollen, und sich anfänglich um die Bezahlung der Zeche gezancket, mit einem Brodt-Messer erstochen. Der Thäter trat alsbald aus, hielt aber kurtz darauf um ein frey sicher Geleite an, seine Defension zu führen, welches ihm auch auf 4 Monath lang gegeben ward. Weil aber inzwischen die Kriegs-Unruhe angieng, und die Beamten zu Rochlitz sich salviren musten, blieb die Sache liegen, und die Acten wurden von denen Soldaten zerstreuet. Nach 23 Jahren rügete des entleibten Schwester diese begangene Mordthat beym Amte Rochlitz aufs neue, und bat um Bestrafung. Weil aber eine so geraume Zeit verflossen war, ward so wohl in dem Churfürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig, als auch in dem Hoff-Gerichte zu Wittenberg um Belehrung des Rechten gebeten, welche beyderseits den Thäter, weil die Inquisition a tampore interruptionis verjähret, davon absolvirten.