Rechtsprechung aus vergangenen Zeiten zu deuten bzw. im Heute zu interpretieren, ohne den strengen Moralkodex räumlich wie auch inhaltlich einzusehen fällt um so schwerer, da eine gleichzeitige Wertung dessen unausweichlich scheint, betrachtet man die menschliche Neigung (Schwäche!), Gesehenes/Gehörtes sensationshungrig auf ein Minimum reduzieren zu wollen. Der Facettenreichtum zeigt sich jedoch auch im Rechtssystem jener Tage, hier vorzugsweise bei der Marter (Folter).
Der Prozess begann mit gütlicher Vernehmung. Bei verweigertem Geständnis trat das peinliche Verfahren ein, und zwar zunächst mit der wörtlichen Territion, d.h. mit der bloßen Androhung der Marter, in Gegenwart des Scharfrichters im Gerichtszimmer. Blieb diese erfolglos, so schritt man, wenn dies noch nicht geschehen war, zur gefänglichen Haft. Nun übergab man den Beklagten dem Scharfrichter zur wirklichen Territion in der Marterkammer, in der der Inquisit entblößt, zur Leiter geführt, ihm die zur Peinigung gehörigen Instrumente gezeigt und die Daumenschraube angelegt, jedoch nur leicht geschraubt wurden.
In weiterem Verfolg der Tortur waren drei Grade gebräuchlich:
1. Grad: Entblößen des Inquisiten, Festschrauben der angelegten Daumenstöcke, Schnürung mit Banden;
2. Grad: Ausdehnung des Körpers auf der Leiter, wobei zugleich die Spanischen Stiefel gebraucht wurden;
3. Grad: Peinigung durch Feuer.
Während der Tortur wurden eine Anzahl fest bestimmter Fragen gestellt. Erbot sich der Inquisit unter dem wirklichen Angriff vor dem Scharfrichter, ein Bekenntnis abzulegen, stand man zwar von der Fortsetzung der Peinigung ab, das Werkzeug aber, womit er gerade belegt war, blieb unverändert, ungemildert an ihm bis zum Schluss seiner Aussage. Eine abermalige Vollstreckung der Marter fand statt, wenn der Inquisit sein Geständnis widerrief, ohne die gegen ihn streitenden Anzeichen entkräften zu können, jedoch gewöhnlich ohne Wiederholung derjenigen Werkzeuge, die er bereits ausgestanden hatte. Ob er die Marter von ganz von vorne durchmachen oder die ausgehaltenen Instrumente weggelassen werden sollten, kam darauf an, ob er durch Bosheit selbst die Wiederholung der Tortur verursacht oder ob solches ohne seine Schuld und Arglist geschehen.
Dem Inquisiten wurde auf Ersuchen gestattet, eine Schutz- oder Verteidigungsschrift einzureichen, für deren Überreichung ihm eine Frist von 4 Wochen gewährt wurde. Vor Ablegung eines Reinigungseides (oder bei verstockten Missetätern) wurde die Mitwirkung von Geistlichen in Anspruch genommen. Für schwache oder kranke Personen und hoffende Frauen konnte Aufschub der Tortur gewährt, für erstere auf Gutachten des Arztes Abstand davon genommen werden. Bei Personen adligen Standes sollte die Tortur nicht vorgenommen werden, bevor dem Landesherrn Bericht erstattet war.
Hatte der Inquisit die Tortur überstanden, ohne ein Geständnis abgelegt zu haben, so ward es immer noch bedenklich erachtet, ihn in völlige Freiheit zu setzen, und es war dem Landesherrn unter Anführung derjenigen belastenden Umstände zuvor zu berichten.